
Hier erfahren Sie alles Notwendige, um so schnell wie möglich eigene
Newsletter rechtssicher und erfolgreich zu versenden! Für Vorschläge zur
Erweiterung dieses Bereiches sind wir immer dankbar!


Gesetze und Urteile zu E-Mail-Marketing basieren auf dem Wettbewerbsrecht - hier z.B. § 1 UWG, dem Datenschutzrecht (BDSG, TDDSG, TDSV (zukünftig TKG) ) und dem BGB - alles also ein Thema für den Spezialisten, sprich Rechtsanwalt, der hier fundiert beraten kann bzw. muss.
Wir können und dürfen keine Rechtsberatung geben, deshalb hier nur einige Hinweise.
Grundsätzlich gilt - hier als Zitat aus einem Urteil des LG Berlin schon von 1998 (13.10.1998 - 16 O 320/98)
Demnach stellt "… die unaufgeforderte E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist."
Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend:
Newsletter versenden Sie bitte nur an Empfänger, die damit einverstanden sind
und Ihnen dieses Einverständnis auch mitgeteilt haben.
Im Extremfall müssen Sie diese Einwilligung auch nachweisen können. Ein rechtlich haltbarer Nachweis ist z.B. eine vom Kunden unterschriebene Bestätigung. Das alleinige Vorhandensein einer Visitenkarte, von der Sie die E-Mail-Adresse abschreiben, ist absolut nicht ausreichend.
Meldet sich der Kunde selbst an - beispielsweise über ein Anmeldefenster auf Ihrer Homepage - so müssen Sie Ihm nach der Anmeldung, möglichst unmittelbar folgend, eine Bestätigungsmail zusenden.
In dieser Bestätigungsmail muss bereits eine einfache, durch Mausklick erreichbare Abmeldemöglichkeit enthalten sein - es kann ja sein, dass sich ein Dritter einen Scherz erlaubt hat und eine andere E-Mail-Adresse in das Anmeldefenster eingetragen hat. Ebenso muss Ihr Impressum (s.u.) vorhanden sein.
Dieses Verfahren nennt man "Single-Opt-In".
Falls Sie es noch ausführlicher machen möchten, geben Sie in dieser Bestätigungsmail einen aktiven Link an, auf den der Kunde klicken muss, um danach wirklich in den Verteiler aufgenommen zu werden. Dies bezeichnet man als "Confirmed Opt-In". Nachteil des Verfahrens: ca. 30 % der Anmelder verstehen dies nicht richtig und Sie verlieren diese Adressen.
Natürlich dürfen Sie auch diese erste Opt-In Mail nicht wahllos an Empfänger senden, sondern nur an jene, die mit Ihnen bereits in Kontakt waren. Dies sind:
Unser Newsletter-System ist natürlich entsprechend ausgelegt und erzeugt diese Opt-In Mails automatisch, wahlweise auch nach einem Import sehr vieler Daten oder der manuellen Anlage einer Adresse. Und für alle Fälle - das mail2many-System protokolliert mit, wann der Empfänger Ihnen elektronisch die Zusage gemacht hat. Ebenso gibt es in jedem Newsletter einen Link, über den der Empfänger die Abbestellung durchführen kann.
Newsletter müssen und sollen sich von Spam Mails unterscheiden. Spam Mails sind illegal! Kaufen Sie niemals umbenannte Adressen und versorgen Sie diese mit unerwünschten E-Mails!
Impressum
In jedem Newsletter - also auch in der ersten Opt-In-Bestätigung - muss klar der
Absender erkennbar sein. Geben Sie also hier die Minimalangaben, die auch für
das Impressum Ihrer Homepage bindend sind, an.
Nochmals: Dies sind nur allgemeine Hinweise aus unserer Erfahrung ohne jede Verbindlichkeit. Befragen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Rechtsanwalt, um vor unerwünschten Abmahnungen oder gar Klagen gesichert zu sein.
